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Ein Dauerbrenner: Unwirksamkeit eines Ehevertrags bei Unternehmerehe - Wann liegt Sittenwidrigkeit vor?

Im Jahr 2017 gab es wieder viele gerichtliche Entscheidungen zur Frage der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen bei Unternehmerehen. Eine davon, die meines Erachtens wichtigste und am häufigsten zitierte, greife ich nachfolgend heraus und erläutere sie.

1. Ausgangslage / Entscheidung des BVerfG 2001:

Im Jahr 2001 hat das BVerfG entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Grenzen der Vertragsfreiheit auch bei Eheverträgen gilt. Seitdem gibt es eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen bei Unternehmerehen. Wann ein Ehevertrag bei Unternehmerehe sittenwidrig ist und welche Kriterien zu beachten sind, hat der BGH 2017 in dem eingangs in Bezug genommenen Fall erneut beantwortet.

2. Der vom BGH zu beurteilende Fall 2017:

Den Ehevertrag haben die Eheleute zweiundeinhalb Jahre nach der standesamtlichen Heirat notariell geschlossen. "Hintergrund" war, dass die Mutter des Ehemannes die Übertragung von Geschäftsanteilen auf ihren Sohn, den Ehemann, vom Abschluß eines Ehevertrags mit weitgehenden Anspruchsverzichten zu Lasten der Ehefrau abhängig machte.
Die Ehefrau führte den Haushalt und übernahm die Kindeserziehung. Nicht ganz einen Monat vor Abschluß des Vertrags kam ein gemeinsames Kind zur Welt. Die Altersvorsorge des Ehemanns basierte fast ausschließlich auf privater Vermögensbildung. Die Anberaumung des Notartermins erfolgte hauptsächlich für die Umwandlung des Unternehmens. Der Termin wurde so gelegt, dass die Ehefrau das Baby zur Protokollierung mitnehmen mußte. Vorher hat die Ehefrau keinen Vertragsentwurf zur Durchsicht erhalten. Sie war im Vorfeld auch sonst nicht beteiligt.
Im Vertrag verzichteten die Beteiligten beidseitig auf nachehelichen Unterhalt, auf Versorgungsausgleich sowie auf Zugewinnausgleich.
Nach erfolgter Ehescheidung hat die geschiedene Frau den Vertrag angegriffen.

3. Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat Sittenwidrigkeit des Ehevertrages bejaht.
Dabei hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass jede einzelne Vertragsklausel für sich genommen nicht sittenwidrig ist. Allerdings ergebe sich die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags aus dem Gesamtbild des Vertrags.
Entscheidend kommt es bei einer Gesamtschau auf die Umstände des Zustandekommens des Vertrags und auf die Folgen der Regelungen im Vertrag insgesamt für die Vertragsparteien an.
Der BGH hat insbesondere auf die einseitige Benachteiligung der Ehefrau sowie auf die ungleiche Verhandlungsstärke der Vertragsparteien abgestellt. Diese deutlich schlechtere Verhandlungsposition habe der Ehemann vorliegend bewußt ausgenutzt, so der BGH in der Entscheidungsbegründung.

4. Fazit:

Der Abschluß von Eheverträgen bei Unternehmerehen ist nach wie vor sehr empfehlenswert, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und das Unternehmen aus potenziellen familienrechtlichen Streitigkeiten herauszuhalten. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass nicht nur die einzelnen Regelungen im Vertrag für sich nicht sittenwidrig sind, sondern auch eine Gesamtschau ergibt, dass keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Beim Zustandekommen des Vertrags ist sicherzustellen, dass beiden Vertragsparteien im Vorfeld ausreichend Möglichkeit gegeben wird, sich mit dem Vertrag zu befassen.
Werden diese Regeln beachtet, gibt es keine Probleme im Hinblick auf die Wirksamkeit des Ehevertrags. Andernfalls müssen böse und teure Überraschungen befürchtet werden. Vor diesem Hintergrund wird geraten, zur Beratung einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Nehmen Sie hier Kontakt auf oder vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin unter Tel.: 0911 3957970.

Ihr Martin Weispfenning
Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg



Eingestellt am 10.12.2017 von M.Weispfenning
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