<< Zusammenarbeit mit Dr. Reinhard... und Fachanwalt für Strafrecht | Ein Dauerbrenner: Unwirksamkeit eines... t Sittenwidrigkeit vor? >> |
Testament bei Trennung und Scheidung
Nicht vergessen: Testament bei Trennung und Scheidung verhindert ungewünschte Folgen!
Trennung
Mit der Trennung der Eheleute fällt das sogenannte Ehegattenerbrecht nicht weg. Nach §1931 BGB erbt der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge und gesetzlichem Güterstand der Eheleute (Zugewinngemeinschaft ) neben den Kindern zur Hälfte. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist erst ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des vorversterbenden Ehegatten die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen und der vorversterbende Ehegatte - nicht der überlebende! - die Scheidung beantragt hat ( §1933 BGB ). Zwischen Trennung und Vorliegen der Voraussetzungen für die Ehescheidung kann viel Zeit liegen, in welcher viel passieren kann. Über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Ehescheidung kann man auch trefflich streiten.
Wenn man nicht möchte, dass die Kinder das Erbe mit dem in Trennung lebenden Ehegatten im Fall des Versterbens nach der Trennung und vor der Scheidung teilen müssen, kann das relativ einfach durch Testament verhindert werden. Im Testament sind dann die Kinder allein als Erben einzusetzen. Das Pflichtteilsrecht des in Trennung lebenden Ehegatten entfällt dadurch aber nicht.
Ehescheidung
Selbst nach der Scheidung kann der überlebende Elternteil - und damit gegebenenfalls später dessen Abkömmlinge aus späteren Beziehungen ! - beim Versterben des geschiedenen Elternteils über das Erbrecht noch am Vermögen des Vorversterbenden partizipieren: Verstirbt nach der Scheidung ein Elternteil vor dem anderen, versterben danach die - selbst kinderlosen - Kinder vor dem überlebenden Elternteil, erbt der überlebende Elternteil auf diesem Weg das Vermögen des geschiedenen Elternteils.
Es ist klar,dass dies in den meisten Fällen nicht das gewünschte Ergebnis ist. Eine solche ungewünschte Folge kann relativ einfach durch letztwillige Verfügung, mit welcher sicher gestellt wird, dass der überlebende Elternteil als Erbe ausgeschlosssen ist, verhindert werden.
Daran denken!
Oft höre ich, dass die beschriebenen Konstellationen Ausnahmefälle sind und " bei mir nicht eintreten ". Dazu kann ich aufgrund meiner langjährigen Praxis nur sagen, dass es Fälle gibt, die man vorher als völlig unwahrscheinlich erachtet hat, die dann aber doch eintreten. Der Aufwand, solche Situationen - mit oft finanziell sehr schwerwiegenden Folgen! - zu vermeiden, ist relativ gering, nur denken muß man daran!
Gerne unterstütze ich Sie bei der Beratung zum Testament und der Erstellung des Testaments. Nehmen Sie gern hier Kontakt auf oder vereinbaren Sie gleich telefonisch einen Beratungstermin unter Tel.: 0911 3957970.
Ihr Martin Weispfenning
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Nürnberg
Eingestellt am 12.11.2017 von M.Weispfenning
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.