email tel

Aufhebungsvertrag – Was ist zu beachten?

Rechtsanwalt Martin Weispfenning aus Nürnberg berät und informiert

Häufig werden Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Manchmal geschieht dies zur Vermeidung einer ansonsten unabwendbaren Arbeitgeberkündigung, öfters in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht, wenn also schon eine Arbeitgeberkündigung erfolgt ist.
 
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorteilhaft ist bei einem Aufhebungsvertrag, dass beide Seiten Planungssicherheit haben. Insofern decken sich hier die Interessen.
 
In einem solchen Aufhebungsvertrag werden Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Höhe der Abfindung und Beendigungsgrund einvernehmlich geregelt. Darüber hinaus sind Regelungen zur Freistellung von der Arbeit, in Bezug auf ein Zeugnis, die Einbringung von Urlaub, die Vererbbarkeit des Abfindungsbetrages, Wettbewerbsverbote, Herausgabe von Sachen, z. B. Laptop, Handy, Dienstfahrzeug und Schlüssel, häufig auch Teil eines solchen Vertrages.
 
Nach § 623 BGB ist ein Aufhebungsvertrag schriftlich zu schließen. Der Arbeitnehmer muss sich bei Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages darüber klar sein, dass er eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld erhält, wenn er mit seiner Unterschrift unter einen solchen Aufhebungsvertrag „freiwillig“ dazu beigetragen hat, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.
 
Ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wird dann angeordnet, wenn durch den Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und eine Abfindungszahlung erfolgt.
 
Aufgrund der bestehenden Risiken mit negativen finanziellen Konsequenzen sollte ein Arbeitnehmer nicht vorschnell und unüberlegt einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zustimmen. Dies gilt insbesondere für entsprechende außergerichtliche Aufhebungsverträge. Aufhebungsverträge, die im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses geschlossen werden, sind dagegen – jedenfalls bei Beachtung der üblichen Gepflogenheiten – unproblematisch.

Bevor Sie vorschnelle Entscheidungen treffen, die sich finanziell für Sie ungünstig auswirken könnten, berate ich Sie gerne mit meiner langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht.

Nehmen Sie hier Kontakt auf
oder rufen Sie an unter
Tel.: 0911 3957970.

Martin Weispfenning
Anwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg


Anschrift:
Martin Weispfenning
Campestraße 10
90419 Nürnberg
(Parkplätze sind vor der Kanzlei ausreichend für Sie vorhanden)

Tel.: 0911 3957970
E-Mail:Kontaktformular
News / Aktuelles:
Family - Office - GmbH und Pflegeheim - GmbH als Erben
Beim Einsatz einer Family - Office - GmbH oder einer Pflegeheim - GmbH lacht hauptsächlich der Sta...
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs auf Smartphone ist wirksam
Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ...
Immer wieder: Die Weihnachtsgratifikation
Das BAG hat die Klage einer Arbeitnehmerin auf Vornahme einer Sonderzahlung abgewiesen ( Urteil de...