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Family - Office - GmbH und Pflegeheim - GmbH als Erben
Beim Einsatz einer Family - Office - GmbH oder einer Pflegeheim - GmbH lacht hauptsächlich der Staatssäckel, für " Family " und Pflegeheim ist es zum Heulen.
1. Family - Office - GmbH:
Mit 84 Jahren ( ! ) hatte der Erblasser die Idee, er könne sich Gedanken machen über eine letztwillige Verfügung. Er war Mitglied einer wohlhabenden Familie sowie ohne Frau und Kind. Um das Familienvermögen kümmerte sich eine Family - Office - GmbH. Der Erblasser wollte sein Vermögen per letztwilliger Verfügung der Familie wieder zukommen lassen.
Zur Vereinfachung und ohne weiteren Rat setzte der Erblasser dann, um nicht alle Familienmitglieder aufzählen zu müssen, die Family - Office - GmbH als Erbin ein. Er dachte dabei wohl, dass alle Familienmitglieder entsprechend ihrer Anteile am Familienvermögen berücksichtigt seien.
Das Finanzamt sah das aber anders: Es zog die GmbH vor dem Hintergrund des Vermögenszugangs zur Körperschaftsteuer heran. Dazu kam die Anwendung der schlechtesten Steuerklasse.
Der BFH bestätigte danach die Handhabung des Finanzamt, so dass mindestens die Hälfte des Vermögens des Erblassers nicht an die Familie, sondern die Allgemeinheit ging ( BFH v. 06.12.2016 - 1 R 50/16, BStBl. 2 2017,324 ).
2. Pflegeheim - GmbH:
Im " Pflegeheimfall " lief es genauso: Der Erblasser wollte sich per Testament für die geleistete Pflege bedanken und dem Pflegeheim sein Vermögen zukommen lassen. Er setzte die Pflegeheim - GmbH per notariellem ( ! ) Testament ein und verstarb danach. Vorher holte er noch die erforderliche Genehmigung ein.
Auch diese Vorgehensweise des Erblassers führte zu einem völlig anderen Ergebnis als es gewollt war: Die Hälfte des Vermögens kam nicht beim Pflegeheim an, sondern ging an den Fiskus.
3. Unerwünschte Folgen durch Beratung vermeiden:
In beiden Fällen gilt: Bei fehlender oder mangelhafter Beratung kommt es häufig zu unerwünschten, jedoch leicht vermeidbaren Ergebnissen.
Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema Testament und Erhalt des Familienvermögens haben, nehmen Sie gern hier Kontakt auf oder rufen Sie unter Tel.: 0911 3957970 an zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs.
Ihr Martin Weispfenning
Anwalt für Erbrecht in Nürnberg
Eingestellt am 28.01.2018 von M.Weispfenning
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