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Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs auf Smartphone ist wirksam

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 GG.

1. Ausgangslage:

Das LAG Hessen hatte über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber zu entscheiden, die erklärt wurde, weil der Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat heimlich auf seinem Smartphone mitgeschnitten hat. Anlaß für dieses Personalgespräch waren Vorwürfe, der Arbeitnehmer habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Bereits einige Monate vorher hat der Arbeitnehmer in einer Mail an Vorgesetzte einen Teil der Kollegen als " Low Performer " und " faule Mistkäfer " bezeichnet und hat deshalb eine Abmahnung erhalten.
Aufgrund der heimlichen Aufnahme hat der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.

Der Arbeitnehmer hat für sich angeführt, er habe nicht gewußt, dass ein Mitschnitt auf dem Smartphone verboten ist und hat darauf hingewiesen, dass sein Smartphone während des Gesprächs offen auf dem Tisch lag.

2. Entscheidung des LAG Hessen, Aktenzeichen 6 Sa 137/17:

Das LAG Hessen hat - wie zuvor schon das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen.

In der Begründung wird auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 GG abgestellt.
Nach Auffassung des LAG Hessen überwogen die Interessen des Arbeitgebers im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die des Arbeitgebers. Die Heimlichkeit der Aufnahme auf dem Smartphone ist nicht zu rechtfertigen. Eine Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses ist schon durch die Mail des Arbeitnehmers eingetreten gewesen. Darüber hilft auch die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers nicht hinweg.

Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema " außerordentliche Kündigung " eines Arbeitsverhältnisses haben, speziell in einem dem oben dargestellten Fall ähnlichen Fall, nehmen Sie gern jederzeit hier Kontakt auf oder rufen einfach unter Tel.: 0911 3957970 an zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs.

Ihr Martin Weispfenning

Anwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg



Eingestellt am 05.01.2018 von M.Weispfenning
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