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Immer wieder: Die Weihnachtsgratifikation

Das BAG hat die Klage einer Arbeitnehmerin auf Vornahme einer Sonderzahlung abgewiesen ( Urteil des BAG vom 23.08.2017 - 10 AZR 376/16 ).

1. Ausgangslage:

Der Arbeitsvertrag enthielt die Bestimmung, nach welcher eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird , die " derzeit ein Bruttogehalt nicht übersteigt ", deren Höhe " jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben " und auf die im Juni " ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt " wird.
Über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses leistete der Arbeitgeber in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts. Eine Hälfte wurde als Vorschuß jeweils mit der Vergütung für Mai bezahlt, die andere Hälfte mit der Vergütung für November.
In der Verdienstabrechnung für Mai 2014 war neben dem Monatsgehalt ein als " Abschl. J-gratifikat. " bezeichneter Betrag in Höhe eines halben Bruttogehalts ausgewiesen. Der entsprechende Nettobetrag wurde ausbezahlt.
Aus wirtschaftlichen Gründen entschied sich der Arbeitgeber, keine weitere Gratifikation im Jahr 2014 an die Belegschaft zu zahlen und informierte die Arbeitnehmer schriftlich darüber unter Hinweis auf die " gesamtwirtschaftliche Lage ".
Die Klägerin hat eine weitere Zahlung für 2014 gerichtlich geltend gemacht. Zur Begründung hat die Klägerin darauf abgestellt, die vertragliche Regelung sei intransparent und daher so auszulegen, dass jährlich mindestens ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation zu zahlen sei.
Ferner sei mit der Abrechnung und Auszahlung eines Abschlags für Mai 2014 zum Ausdruck gebracht worden, dass eine zweite Zahlung in Höhe eines halben Monatsgehalts erfolgen werde.
Darüberhinaus bestehe der Anspruch aufgrund der vorbehaltlosen langjährigen Zahlungspraxis des Arbeitgebers auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung.

2. Entscheidung:

Das BAG hat die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen und darauf hingewiesen, dass die vorliegende vertragliche Bestimmung dem Arbeitgeber sowohl in Bezug auf den Vorschuß als auch auf die endgültige Höhe der Sonderzahlung in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB einräumt. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leisungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe.

Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema Weihnachtsgeld haben, nehmen Sie gern jederzeit hier Kontakt auf oder rufen einfach unter Tel.: 0911 3957970 an zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs.

Ihr Martin Weispfenning

Anwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg



Eingestellt am 29.12.2017 von M.Weispfenning
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